Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 79
Nach Gewicht
- FG Münster, 10.11.2009 – 15 K 393/04 U, AO
- BSG, 17.06.2008 – B 1 KR 31/07 RZitiert von 13
- LSG Hessen, 29.01.2015 – L 8 KR 205/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2020 – L 9 KR 374/17
- SG Stralsund, 17.12.2012 – S 3 KR 12/10Zitiert von 1
- LSG NRW, 23.05.2006 – L 16 KR 73/01
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.11.2025 – L 5 KR 652/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – L 4 BA 46/22
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 RStufenweise Wiedereingliederung - weder Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach SGB 5 noch nach SGB 6 - Hinwirkungsgebot - keine Erstattung von Fahrkosten zum Arbeitsplatz
79 Entscheidungen zu § 43 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/43#abs-1 (1) Die Krankenkasse kann neben den Leistungen, die nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 73 und 74 des Neunten Buches als ergänzende Leistungen zu erbringen sind,
wenn zuletzt die Krankenkasse Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/43#abs-2 (2) Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder stationäre Rehabilitation erforderliche sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern. Die Nachsorgemaßnahmen umfassen die im Einzelfall erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt das Nähere zu den Voraussetzungen sowie zu Inhalt und Qualität der Nachsorgemaßnahmen.